Sie deckt somit die Haftung des Luftfrachtführers, die sich aus luftrechtlichen Haftungsvorschriften (internationale Vereinbarungen und europäische Abkommen, §§ 33-43 LuftVG oder aus § 823 BGB), ergibt.
Eingeschlossen ist die persönliche Haftpflicht aller Personen, die mit Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges beteiligt sind.
Personenschäden (Artikel 6 (1))
> 250.000 SZR je Fluggast
> 100.000 SZR je Fluggast bei nicht gewerblichen Flügen mit
Luftfahrzeugen mit einem MTOM von bis zu 2.700 kg
Reisegepäck (Artikel 6 (2))
1.000 SZR je Fluggast bei gewerblichen Flügen
Güterschäden (Artikel 6 (3))
17 SZR je kg bei gewerblichen Flügen
Wir empfehlen jedoch erheblich höhere Deckungssummen.
Nach der EU-Verordnung 785/2004 besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, wenn aufgrund eines Vertrages eine Person befördert wird.