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Ihr Experte für
Luftfahrtversicherungen

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Geschäftsfelder 

Halter-Haftpflichtversicherung

(gesetzliche Haftpflichtversicherung des Halters)


Der Halter eines Luftfahrzeuges haftet nach dem Luftverkehrsgesetz (§§ 33-43 LuftVG sowie internationalen Vereinbarungen, europäischen Abkommen und anderen zusätzlichen Bestimmungen) für Personen- und Sachschäden, die durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges entstanden sind. Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht.
Die Mindestdeckungssumme richtet sich nach dem max. Abfluggewicht des Luftfahrzeuges.


Der Versicherungsschutz der Halter-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch der im Versicherungsschein oder Nachtrag aufgeführten Luftfahrzeuge und der dort angegebenen Art ihrer Verwendung.

Die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Halters sowie aller Personen, die mit Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges beteiligt sind, sind automatisch mitversichert.


Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aufgrund von Personen- und Sachschäden der Insassen der Luftfahrzeuge sowie auch Sachschäden an beförderten Gütern. Hierfür bestehen gesonderte Versicherungsmöglichkeiten.


Versicherungssummen
Die Mindesthöhe der abzuschließenden Halter-Haftpflichtversicherung richtet sich nach Artikel 7 der Verordnung (EG)785/2004 und § 37 LuftVG:


Höchstabflugmasse (kg)Mindestversicherungssumme
(Rechnungseinheiten)    
500
750.000
1.000
1.500.000
2.700
3.000.000
6.000
7.000.000
12.000
18.000.000
25.000
80.000.000
50.000
150.000.000
200.000
300.000.000
500.000
500.000.000
500.000
700.000.000


Im Bereich der Haftpflichtversicherungs-Bedingungen ist aufgrund von länderspezifischen Vorgaben eine Deckung dieser Risiken bis zu einer bestimmten Summe obligatorisch.

Passagier-Haftpflichtversicherung

(Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung)

Die Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus der Beförderung oder Mitnahme von Personen und Reisegepäck sowie aus verspäteter Beförderung mit den im Versicherungsschein oder Nachtrag aufgeführten Luftfahrzeugen.

Sie deckt somit die Haftung des Luftfrachtführers, die sich aus luftrechtlichen Haftungsvorschriften (internationale Vereinbarungen und europäische Abkommen, §§ 33-43 LuftVG oder aus § 823 BGB), ergibt.

Eingeschlossen ist die persönliche Haftpflicht aller Personen, die mit Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges beteiligt sind.


Die Mindestpflichtversicherungssummen für die Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung ergeben sich aus folgenden Vorschriften:


Verordnung (EG) 785/2004


Personenschäden (Artikel 6 (1))
250.000 SZR je Fluggast
100.000 SZR je Fluggast bei nicht gewerblichen Flügen mit
   Luftfahrzeugen mit einem MTOM von bis zu 2.700 kg


Reisegepäck (Artikel 6 (2))
1.000 SZR je Fluggast bei gewerblichen Flügen


Güterschäden (Artikel 6 (3))
17 SZR je kg bei gewerblichen Flügen

Wir empfehlen jedoch erheblich höhere Deckungssummen.

Nach der EU-Verordnung 785/2004 besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, wenn aufgrund eines Vertrages eine Person befördert wird.

CSL-Deckung

(Kombinierte Halterhaftpflicht- und Passagierhaftpflicht-Versicherung)

Als optimale Alternative zu den separaten Versicherungen der Halter-Haftpflicht- und / oder Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung kann je Luftfahrzeug eine kombinierte einheitliche Deckungssumme für das jeweilige Luftfahrzeug abgeschlossen werden.


Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch von Luftfahrzeugen (Halter-Haftpflichtversicherung) sowie die gesetzliche Haftpflicht des Luftfrachtführers aus der Beförderung von Fluggästen und Gepäck an Bord von Luftfahrzeugen sowie Verspätungsschäden (Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung).


Wir empfehlen unseren Kunden im Regelfall den Abschluss einer CSL-Deckung.

Unfallversicherung


Wir unterscheiden bei der Unfallversicherung folgende Bereiche:

  • Sitzplatz-Unfallversicherung (an das Luftfahrzeug gebunden)
  • nach dem Platzsystem
  • nach dem Pauschalsystem


Bei der Unfallversicherung handelt es sich um eine freiwillige Versicherung, die der Luftfahrzeughalter für den Piloten und seine Fluggäste abschließen kann. Diese Sitzplatz-Unfallversicherung deckt Schäden des Piloten und/oder der Insassen eines Luftfahrzeuges ab, die durch einen Unfall entstanden sind. Die Höhe ist beschränkt durch die Versicherungssumme. Die Frage des Verschuldens tritt bei der Unfallversicherung nicht in den Vordergrund.

Besonders interessant kann für Piloten die sog. kombinierte Unfallversicherung sein, die das allgemeine 24-Stunden-Risiko sowie das Pilotenrisiko abdeckt, so dass in allen Lebenslagen ein entsprechender Versicherungsschutz besteht.


Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei uns.

Luftfahrt-Kaskoversicherung


Die Kaskoversicherung umfasst bis zur Höhe der Versicherungssumme alle Gefahren, denen das versicherte Luftfahrzeug während der Dauer dieser Versicherung ausgesetzt ist.
Diese Versicherung umfasst jedes auf das Luftfahrzeug einwirkende Schadenereignis, das einen Total- oder Teilschaden zur Folge hat. Entsprechend den Versicherungsbedingungen erstreckt sich die Versicherung auf die im Versicherungsschein, seiner Anlagen und Nachträgen näher bezeichneten Luftfahrzeuge und auf die dort angegebene Art ihrer Verwendung.


Weitere Erklärungen zur Kaskoversicherung erhalten Sie direkt bei uns.

Triebwerk-Versicherung

Eine Triebwerksversicherung deckt Schäden durch Überhitzung, Fehlbedienung oder Materialbruch.

Grundsätzlich sind in der Kaskoversicherung plötzliche innere Schäden am Triebwerk ausgeschlossen.
Innerhalb der Kaskoversicherung gelten nur Triebwerkschäden versichert, die unmittelbar durch Ansaugschäden verursacht worden sind und zu einem plötzlichen Schadenereignis geführt haben.


Hierzu kann man eine spezielle Triebwerkversicherung eindecken.

Selbstbehaltsversicherung

(SB-Versicherung)

Bei einigen Luftfahrzeugen werden grundsätzlich relativ hohe Selbstbeteiligungen zugrundegelegt.
Ein Teil davon ist gegen eine Mehrprämie wieder versicherbar.

Betriebs-Haftpflichtversicherung


Für Händler, Hersteller und Luftfahrttechnisch Betriebe ein Muss; bei Schadenereignissen mit technischen Ursachen oder fehlerhafter Arbeitsausführung.

Gegenstand der Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem versicherten luftfahrttechnischen Betrieb stehen.

Luftfahrttechnische Betriebe versichern damit ihre Unternehmen gegen Haftpflicht- oder Rückgriffsforderungen. Die Betriebshaftpflichtversicherung schützt Sie, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Betriebsstättenrisiko mit den Bereichen Grundstücke, Gebäude und Personal.

Obhuts-Haftpflichtversicherung

Die Obhuts-Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus Sachschäden an fremden Luftfahrzeugen und / oder Luftfahrzeugteilen, die während der Dauer der Inobhutnahme und der Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstehen. Versichert sind das Bodenrisiko und Probeflüge und Abnahmeflüge.

Produkt-Haftpflichtversicherung

Die Produkt-Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus der innerhalb der Laufzeit des Versicherungsvertrages erfolgten Herstellung oder Lieferung von Produkten sowie aus der Ausführung von Arbeiten oder Leistungen.
Versichert sind Haftpflichtansprüche, die nach Übergabe des Produktes an den Käufer - Auftraggeber oder nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der Leistung eintreten.

Drohnenversicherung

Geeignete Deckungen für Drohnen mit Zubehör und Daten.

Mehr Informationen unter: www.drohnenversicherung.eu